WorldWine Blog

26. Februar 2009

Stern vs. Rodenstock – Dritte Episode

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Von Eckhard Supp – wie Kollege Mario Scheuermann heute mittag bereits schrieb, haben die Redaktion der Zeitschrift Stern und die Rechtsabteilung des Verlags Gruner & Jahr bereits in der vergangenen Woche in Sachen Fälschungsvorwürfe gegen Hardy Rodenstock eine erneute gerichtliche Niederlage kassieren müssen. Das Gericht verlangte, dass eine Gegendarstellung Rodenstocks, die der Stern kürzlich abgedruckt hatte, erneut veröffentlicht werden müsse. Eine Blamage sondergleichen!

Nicht nur, so das Gericht, sei die Gegendarstellung nicht an der vom Gericht geforderten Stelle des Hefts (im Deutschland-Teil) erschienen, sondern die recht umfangreiche redaktionelle Anmerkung, die der Stern am Schluss der Gegendarstellung angefügt hatte, verstoße auch gegen das so genannte Glossierungsverbot, dem insbesondere in Hamburg erscheinende Publikationen unterliegen (in Bayern etwa existiert dieses Glossierungsverbot nicht).

Das Glossierungsverbot betrifft den so genannten „Redaktionsschwanz“ am Schluss einer Gegendarstellung, in dem sich eine Redaktion vom Inhalt der Gegendarstellung distanzieren kann. Dieses Recht beinhaltet jedoch keinesfalls Äußerungen, wie die vom Stern gemachten, die wir bereits früher in diesem Blog kritisiert hatten. “Rodenstock hat alte Weinetiketten jahrelang auf eigene Rechnung nachdrucken lassen, darunter solche der Familie Rothschild”, war da zu lesen gewesen, und zwar, ohne irgendeinen neuen Beweis oder journalistischen Hintergrund liefern zu können.

Bereits vor diesem erneuten Urteil hatte das Hamburger Oberlandesgericht in einer Entscheidung pro Rodenstock eine Sichtweise bestätigt, die ich auch zur Grundlage meines zweiten langen Editorials in der Angelegenheit gemacht hatte. In seiner Zurückweisung der Berufung der Stern-Anwälte gegen einen Entscheid des Landgerichts, in dem dem Stern die Nennung des früheren bürgerlichen Namens von Rodenstock wegen Verletzung der Privatsphäre untersagt wurde hatte das OLG ausgeführt: „Wie das Landgericht zutreffend begründet hat, ist daher ein Zusammenhang zwischen der Namensänderung (durch Rodenstock, d. Red.) mit dem Rechercheanlass (die Fälschungsvorwürfe gegen Rodenstock) nicht erkennbar. Ohne einen solchen Zusammenhang … vermag das Rechercheinteresse des Verfügungsbeklagten nicht auch die Mitteilung des bürgerlichen Namens und insbesondere die Art und Weise der Formulierung (der Stern hatte den früheren Namen Rodenstocks u. a. als eine Mischung aus Gurke und Möhre bezeichnet, d. Red.) sowie den textlichen Zusammenhang zu rechtfertigen.“

Noch besser ist die Stelle des Urteils, an der das OLG direkt den diffamierenden Charakter des Stern-Artikels aus Korn nimmt: „Auch nach Auffassung des Senats stellt die Verwendung des Wortes „umetikettieren“ anstatt „umbenennen“ im vorliegenden Zusammenhang eine besonders herabwürdigende Formulierung dar … In dem verwendeten Wort „umetikettieren“ drückt sich nämlich im üblichen Sprachgebracht die negative Feststellung aus, dass etwas eine Bezeichnung trägt, die eigentlich nicht den Tatsachen entspricht ….“ Und genau das haben wir auf ENO WorldWine und im WorldWine Blog seit Monaten kritisiert.

Ich begrüße dieses Urteil ausdrücklich. Es ist kein Urteil gegen (!) die Pressefreiheit, sondern ein Urteil für (!) sauberen und korrekten Journalismus, der sich nicht demagogischer oder diffamierender Tricks zu bedienen braucht. Aber leider lesen offenbar weder Vorstand noch Rechtsabteilung von Gruner & Jahr diese Seiten. :-)



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